Landesverband der Unternehmerfrauen / Meisterfrauen im Handwerk Bayern e.V.
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Landesverband der Meisterfrauen
im Handwerk Bayern e.V.

 

Satzung

Fassung vom 11. Februar 2009


Vorwort

Der Landesverband der Meisterfrauen im Handwerk Bayern e.V. wurde 1993 als Dachorganisation der bestehenden Arbeitskreise und Vereine der Meisterfrauen und Unternehmerfrauen gegründet. Die Interessen der mitarbeitenden Ehefrauen und selbständigen Meisterinnen in Handwerksbetrieben werden gebündelt und mit Nachdruck vertreten. So wie viele regionale Vereine wurde der Landesverband als gemeinnützig anerkannt und verfolgt den Zweck der beruflichen Weiterbildung.
Das Bedürfnis der Meisterfrauen nach einer Weiterbildung – abgestimmt auf ihre geringe Zeitdisposition – und mit einem staatlich anerkannten Abschluss wollen wir verwirklichen in unserem geförderten Projekt:
Zielgruppenspezifische modulare Weiterbildung für Meisterfrauen im Handwerk – dem ersten Projekt von Meisterfrauen für Meisterfrauen.


München, im Juli 2009


gez. Margit Niedermaier

1. Vorsitzende

 

 

I.  Name, Sitz und Zweck

 

§1        Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Unternehmer-/Meisterfrauen im Handwerk Bayern“; nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“


2. Der Sitz des Landesverbandes ist München.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Landesverbandes ist die Förderung der betriebswirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Weiterbildung der Unternehmer-/Meisterfrauen im Handwerk. Zu diesem Zweck bündelt der Landesverband für Unternehmer-/Meisterfrauen alle relevanten Informationen und stellt sie allen Unternehmer-/Meisterfrauen zur Verfügung. 

Der Landesverband konzipiert in Zusammenarbeit mit den Handwerksorganisationen Bildungsgänge, die nach Inhalt und Durchführung den Bedürfnissen der Unternehmer-/Meisterfrauen angepasst sind.

Anzustreben ist, dass flächendeckend Ortsvereinigungen gegründet werden. Die Arbeitskreise und Vereine organisieren regionale Weiterbildungsveranstaltungen. Hierbei unterstützt und berät sie der Landesverband.

Der Landesverband kann auch Fortbildungsveranstaltungen anderer Gruppierungen unterstützen, sofern diese dem Vereinszweck des Landesverbandes entsprechen und als gemeinnützig anerkannt sind.


II. Mitgliedschaft
     
§3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder im Landesverband sind die örtlichen Arbeitskreise und Vereine der Meisterfrauen im Handwerk. Vertreten werden die Arbeitskreise und Vereine durch die erste Vorsitzende, die Stellvertreterin oder andere Delegierte. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Unternehmerfrauen im Handwerk können dem Landesverband als Einzelmitglieder beitreten, wenn  keine örtliche Organisation besteht. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

3. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.


4. Der Landesverband kann auch solche Personen als Mitglieder aufnehmen, die seinem Vereinszweck, insbesondere dem Handwerk beruflich bzw. wirtschaftlich nahe stehen und die Interessen des Vereines wirtschaftlich fördern oder mit dem Verband kooperieren wollen (Fördermitglieder). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.


5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Sie endet mit
a) dem Austritt
b) dem Ausschluss
c) ihrer Auflösung
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, und muss mindestens drei Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt sein.


6.    Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer


a) gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder Anforderungen der Organe des Vereins nicht befolgt.
b) mit  seinen Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.


7.    Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.


§4   Beiträge und Zuwendungen


1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden zum 31.Januar des Kalenderjahres fällig. Der Eintritt im Laufe eines Jahres führt nicht zur Minderung des Jahresbeitrages. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

III.  Organe des Landesverbandes

 

§5  Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind


1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§6  Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird schriftlich spätestens 4 Wochen vorher vom geschäftsführenden Vorstand (§7/2) einberufen, dem auch die Durchführung obliegt.  Die Sitzungsladungen gelten als fristgerecht zugestellt, wenn sie der Ersten Vorsitzenden des jeweiligen Arbeitskreises fristgerecht zugegangen ist (Datum des Poststempels). Diese Regelung gilt auch für die Zustellung und Verteilung der Rechenschaftsberichte an die Delegierten.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von mindestens einer Woche.


3. Die Mitgliederversammlung beträgt und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wurden. Es wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung der geschäftsführende Vorstand und – soweit erforderlich – auch die übrigen ehrenamtlichen Funktionsträger mit einfacher Mehrheit gewählt.


4. Die Mitgliederversammlung kann mit ³/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Satzung ändern. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.


5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.


6. Die Arbeitskreise erhalten je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme und können entsprechend der Stimmenzahl Delegierte zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes entsenden. Bei der Festlegung der Stimmenzahl ist der Mitgliederstand am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Das Stimmrecht ist auf ein anderes Mitglied übertragbar; hierzu bedarf es der Schriftform.

7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Betrifft der Beschluss die Aufhebung eines früheren Mitgliederversammlungsbeschlusses, so ist dazu eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Vorsitzende des Vorstandes oder deren Stellvertreterin leiten die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dies ist von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.


§7   Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: eine Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen, eine Schatzmeisterin und eine Schriftführerin. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von  drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt geheim. Eine Wahl per Akklamation bei der Schatzmeisterin und der Schriftführerin ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Wiederwahl ist möglich.


3. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes allein vertretungsberechtigt.


4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vorsitzende mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf das Mitglied nicht teilnehmen.

 

§8    Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss


Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

IV.  Gemeinnützigkeit

 

§9  Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch zweckwidrige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen für Aufwendungen oder Reisen, die im Interesse des Vereins vorgenommen werden, können den Vorstandsmitgliedern ersetzt werden.

 

V.   Bestimmungen

 

§10 Auflösung des Vereins

1. Der Landesverband kann durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufende Mitgliedersammlung aufgelöst werden.
Anträge zur Auflösung sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder müssen 4 Wochen vorher verständigt werden.
Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ³/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und mit einer Mehrheit von ³/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung votieren. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss der geschäftsführende Vorstand zu diesem Zweck innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt der Beschluss der anwesenden Vertreter mit einfacher Mehrheit.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff BGB). Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für krebskranke Kinder.

 

§11 Allgemeines 

1. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.


Diese Satzung trat mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


München, den 11.2.2009


gez. Margit Niedermaier
Vorsitzende

 


   

 

 

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