Landesverband der Unternehmerfrauen / Meisterfrauen im Handwerk Bayern e.V.
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Sozialversicherungsrechtlicher Status von mitarbeitenden Familienangehörigen


Mitarbeitende Familienangehörige können sich nicht darauf verlassen, ihr Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsvertrag rechtlich einwandfrei abgesichert zu haben.
Im Fall der Fälle, nämlich der Forderung auf Leistungen aus den Sozialkassen, kann auch die jahrelang fleißige Beitragszahlerin eine unglaubliche Überraschung erleben:

 

Der Staat nimmt – und gibt nichts!

 

Stellt sie z.B. einen Antrag auf Arbeitslosengeld, so wird überprüft, ob ein begründeter Anspruch vorliegt. – Die Beitragszahlungen allein gewährleisten dies nicht!
Mitarbeitende Familienangehörige werden auf ihre Stellung im Betrieb überprüft.
Dies geschieht mit Hilfe eines Formulars, das Auskunft über Weisungsgebundenheit, Fremdvergleich und Mitunternehmerschaft gibt.
Ein sozialversicherungsabhängiges Arbeitsverhältnis weißt die Merkmale der Weisungsgebundenheit auf, muss einem Fremdvergleich stand halten und eine Mitunternehmerschaft ausschließen.

 

 

Ein Beispiel:

 

Frau Weber ist mit einem Zimmerermeister verheiratet, der selbständig tätig ist. Sie wird im Betrieb des Ehemannes seit 15 Jahren als kaufm. Angestellte beschäftigt.


Ihre Arbeitszeiten regelt Frau Weber nach Aufkommen, d.h. sie erledigt die Buchhaltung auch schon mal in den späten Abendstunden. Dadurch kann sie sich tagsüber voll und ganz auf ihre Präsenz im Büro konzentrieren.
Ihr Mann, ihr Arbeitgeber, lässt ihr freie Hand und gibt keine festen Arbeitszeiten vor; schließlich weiß er, dass er sich auf seine Frau verlassen kann.
Frau Weber hat einen Ehegattenarbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, dass sie wöchentlich 40 Stunden arbeitet; ihr monatliches Einkommen beläuft sich auf € 850.
Frau Weber hat dem Betrieb ihres Mannes eine Bürgschaft über

€ 100.000 gegeben.

 

Leider muss die Zimmerei Insolvenz anmelden. Alle Mitarbeiter müssen ausgestellt werden.
Wie auch ihre Kollegen, meldet sich Frau Weber bei der Bundesagentur für Arbeit und stellt einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die Überprüfung nach Sozialversicherungsrecht ergibt, dass Frau Weber, trotz Arbeitsvertrag, trotz Beitragszahlungen in die Sozialkassen, keinen Anspruch auf Leistungen hat.
Ihr Arbeitsverhältnis entspricht nicht den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben:


• zu viele Arbeitsstunden bei zu geringem Gehalt
• keine Weisungsgebundenheit durch den Arbeitgeber
• Mitunternehmerschaft durch Bankbürgschaft für den Betrieb


Sie erhält demnach kein Arbeitslosengeld, ist folglich ab sofort nicht mehr kranken- und auch nicht mehr rentenversichert.

Frau Weber kann nun eine Prüfung des Rentenversicherers anstreben. Eventuell kann sie einen Teil der gezahlte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückholen.
Darüber hinaus hat sie keine weiteren Ansprüche an das Solidarsystem.
Nach 15 Jahren Beitragszahlungen wird Frau Weber zum Sozialfall.
Da die Kinder durch Frau Weber familienversichert waren, sind diese ebenfalls ohne Krankenversicherung.
Abgesehen von den wirtschaftlichen Problemen, die sich durch die Insolvenz des Betriebes für die Zimmererfamilie ergeben, hat Frau Weber auch keinen Anspruch auf Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes. Da sie nicht sozialversicherungspflichtig war, ist sie demnach auch nicht arbeitslos.
Ihre Altersvorsorge ist stark gefährdet und aufgrund ihres Alters wird Frau Weber diese auch nicht mehr befriedigend aufbauen können.

 

Frau Weber ist zwar fiktiv, aber real scheitern immer mehr Frauen bei Antrag auf Leistungsbezug am sozialversicherungsrechtlichen Status.
Und es muss auch nicht eine Insolvenz die Tatsachen ans Licht bringen!
Scheidung oder Todesfall des Ehemannes können mitarbeitende Ehefrauen genauso ins soziale Aus bugsieren. -
Aktuelle Zahlen für Aberkennung des sozialversicherungsrechtlichen Status liegen leider nicht vor.
1999 wurden knapp 10% der Antragsverfahren abgelehnt.

 

Die UFH machen diese Problematik bereits seit Jahren öffentlich und fordern nach wie vor Klärung.
Seit 2005 hat nun der Sozialversicherer dahingehend reagiert, dass bei Neuaufnahme einer Beschäftigung von Familienangehörigen dies im Meldeformular der Krankenkasse abgefragt wird.
Dadurch soll auf die Hintergründe des Sozialrechts hingewiesen werden und den Betroffenen die Wahlmöglichkeit erschlossen werden.
Liegt nach Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status dieser nicht vor, so haben Familienangehörige die Möglichkeit zur alternativen Versicherung.
Real bedeutet dies: wird der sozialversicherungsrechtliche Status von Seiten des Sozialversicherers verneint, bleibt nur die private Absicherung.
Für Altfälle, bei denen der Status während eines andauernden Beschäftigungsverhältnisses geprüft und abgelehnt wird, erschließt sich grundsätzlich keine Klärung. Weder kann das real existierende Arbeitsverhältnis einfach regelkonform abgeändert werden, um Fremdvergleich und Weisungsgebundenheit zu entsprechen; noch kann eine Bürgschaft von heute auf morgen rückgängig gemacht werden.


Eine Anfrage an den Deutschen Bundestag vom April 2005 (Drucksache 15/5251) ergab, dass weder vom Gesetzgeber, noch von politischer Seite, weiterer Handlungsbedarf besteht, den sozialversicherungsrechtlichen Status für die Zielgruppe nachhaltig zu verbessern.
Dies werden die UFH so nicht hinnehmen!
Es besteht hier ein Verstoß gegen die staatliche Verantwortung zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, die in der Besonderheit ihrer Arbeitsleistung und der in den Klein- und Mittelständischen Unternehmen unverzichtbaren Konstellationen nicht beurteilt werden können.

 

Welche Schritte sind notwendig, um den sozialversicherungs-rechtlichen Status befriedigend festzustellen?

 

Da der Feststellung die Definition der Personen- und Berufsgruppe zugrunde liegt, müssen mitarbeitende Familienangehörige Anerkennung für ihre Personen- und Berufsgruppe bekommen.
Die Fortbildungen, die UFH zur Verfügung stehen und einen großen Gewinn für eine Verbesserung und Erleichterung ihrer Arbeit sind, haben nicht den Status eines anerkannten Berufs.
Die geprüfte Fachwirtin im Handwerk z.B. ist zwar fachlich in der Lage, die Betriebsführung zu gestalten und auch selbst auszubilden.
Sie wird beim Rentenversicherungsträger jedoch nach ihrer abgeschlossenen Berufsaufbildung beurteilt. Vielleicht war die UFH vor Heirat mit einem selbständigen Handwerksmeister Lagerfacharbeiterin? Dann wird sie auch bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als solche beurteilt.

 

Bei Überprüfung der Personengruppe hat der Sozialversicherer ein großes Augenmerk auf die familiäre Gebundenheit zum Arbeitgeber.
Ist die UFH mit dem Arbeitgeber verheiratet, so muss sie mit Unterstellungen rechnen. Es wird z.B. nach Einhaltung der gesetzl. vorgeschriebenen Arbeitszeit gefragt, oder ob Urlaub tatsächlich gewährt wurde.
Keinem anderen abhängig Beschäftigten werden solche Fragen gestellt!
Mitarbeitende Familienangehörige müssen ihre Einkünfte nachweisen. Lohn und Gehalt müssen tatsächlich bezahlt und als Betriebsausgaben verbucht werden.
Ein Indiz, dass der sozialversicherungsrechtliche Status gefährdet ist, kann dabei schon sein, dass mitarbeitende Familienangehörige kein eigenes Bankkonto haben, auf das der Ehemann (Betriebsinhaber) keinen Zugriff hat.


Natürlich plädieren wir dafür, dass Sozialversicherung nicht missbraucht werden soll. Um Missbrauch einzuschränken muss daher die Berufsgruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen endlich benannt und geschützt werden.
Zeitnah brauchen Betroffene eine objektive und rechtliche Beratung, die Alternativen aufzeigt, begleitet und betreut.

 

Weitere Infos zu diesem Thema:

 

Neues Gesetz zum Schutz für UFH ruft Finanzdienstleister

den Plan!   Presseinfo 12/2007

 

 WICHTIG  Neue Urteile zum Sozialversicherungsstatus

 

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