Landesverband der Unternehmerfrauen / Meisterfrauen im Handwerk Bayern e.V.
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Steuerbonus für Handwerkerleistungen

                                                                                    
Nicht nur die Konsumenten freuen sich über dieses Gesetz!
Die Möglichkeit, Aufwendungen steuermindernd einzusetzen, kann die Problematik der Schwarzarbeit entschärfen und den befähigten Dienstleistern zu Gute kommen.
Allerdings tun sich bereits die ersten Probleme auf:
Ein Handwerksbetrieb, der seine Kunden zusätzlich über ein Ladengeschäft betreut, wird Zahlungen eben auch an diesem Ort und in bar annehmen. Gerade für ältere Menschen ist der Weg zur Bank, um dort die Überweisung zu tätigen, oft müßig.
Steuermindernd wirkt sich jedoch nur aus, was mit ordentlicher Rechnungsstellung und Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes vorgelegt werden kann!
Ob sich hierzu Änderungen ergeben, wird erst bei der Veranlagung für 2006, also im Jahr 2007, erkennbar sein. Relevant ist die Beschwerdehäufigkeit.
Zunächst wird also der Dienstleister mit einer unbefriedigenden Zahlungsmodalität konfrontiert.
Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass die Steuerminderung Bestandteil des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist.
Dazu bedarf es der vorgegebenen Ordnungsmäßigkeit. Erbringer und Steuerpflichtiger müssen auf kürzestem Weg zugeordnet werden können.

 


Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

§ 35a Abs. 2


Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des

Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen

Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehende genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1.200 Euro.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht

werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des

§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Eine kumulative Inanspruchnahme der Sätze

1 und 2, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch

Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleitung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- im Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist."
 
Das Gesetz findet Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2006.  Die Leistungen müssen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sein.

 

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