
Rentenversicherungspflicht für GmbH-Chefs
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 hat für große Aufregung bei den GmbH´s gesorgt.
Das BGS hatte festgelegt, dass für die Rentenversicherung entscheidenden sei, ob der GmbH-Geschäftsführer nur für einen Auftraggeber tätig ist.
In den meisten GmbH´s wird dies wohl der Fall sein!
Ausschlaggebend sei dabei nicht der Geschäftsumfang der GmbH, auch nicht die Anzahl der Mitarbeiter.
Die bisherige Auffassung, ein GmbH-Geschäftsführer sei unternehmerisch tätig und falle somit nicht unter die Rentenversicherungspflicht wurde damit revidiert.
Das Urteil zieht die Erfüllungspflicht der Beitragszahlung nach sich, die eine nicht unerhebliche Belastung für die GmbH darstellt.
Der Deutsche Rentenversicherung Bund hat nun dieses Urteil als Einzelfallentscheidung gewertet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine gesetzliche Änderung auf den Weg bringen, die eine Sicherstellung der bestehenden Praxis verlässlich regelt. Somit wird auch zukünftig die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers nicht rentenversicherungs-pflichtig werden.
Die Ausnahme bestätigt natürlich auch hier die Regel:
Ein Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, der ohne Mitarbeiter einen einzigen Auftraggeber bedient, ist nach wie vor versicherungspflichtig.
Für mitarbeitende Familienangehörige bleibt nun zu hoffen, dass ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ebenfalls schnellstens auf den Prüfstand kommt!

