
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium / Bundesagentur für Arbeit
Selbständige können seit 01. Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen
und erwerben sich dadurch Leistungsansprüche!
Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis
Die beruflich selbständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.
Es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen.
Antragsteller müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflicht-verhältnis nach dem SGB III gestanden haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, kann die Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt werden.
Fehlzeiten
Können versicherungspflichtige Zeiten nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, kann der Bezug einer Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) herangezogen werden. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle. Ist die Vorversicherungszeit erfüllt, wird geprüft, ob Unmittelbarkeit vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Zeit zwischen der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, und dem Versicherungs-pflichtverhältnis (Beschäftigung oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III) nicht mehr als ein Monat beträgt.
Übergangsregelung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Wegen dieser Antragsfrist wären Personen, die zum 1.2.2006 die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis erfüllen von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung ausgenommen. Deshalb sieht die Übergangsregelung vor, dass auch diese Personen die freiwillige Weiterversicherung in Anspruch nehmen können, wenn sie den Antrag noch bis zum 31.12.2006 stellen.
Nachweis über versicherungspflichtige Zeiten
Der Antragsteller muss belegen, dass ein Versicherungspflicht-verhältnis vorgelegen hat oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde.
Neben der Arbeitsbescheinigung können auch andere Belege vorgelegt werden. Der Leistungsbezug kann mit Bescheiden der Agenturen für Arbeit oder mit der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nachgewiesen werden.
Für länger zurückliegende Zeiten oder bei fehlenden Unterlagen können auch andere Nachweise anerkannt werden (Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, Beitragsnachweis usw.), die die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Leistungsbezug zweifelsfrei erkennen lassen.
Belege über Tätigkeit
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Als Nachweise können Gewerbeanmeldungen anerkannt werden. Auch andere Belege, aus denen die Tätigkeit zweifelsfrei hervorgeht, können als Nachweis anerkannt werden.
Beginn des Versicherungspflichtverhältnisses
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraus-setzungen erfüllt sind.
Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit in der Agentur für Arbeit eingehen.
Personen die am 1.2.2006 die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen, können den Antrag bis zum 31.12.2006 stellen (Übergangsregelung).
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt in diesen Fällen frühestens mit dem 1.2.2006 oder mit der Antragstellung.
Höhe der monatlichen Beiträge
Der Beitragssatz beträgt 6,5 Prozent. Auf der Basis der vorläufigen Bezugsgröße (2.450 Euro West, 2.065 Euro Ost) liegt für das Jahr 2006 der Beitrag bei 39,81 Euro (West) und 33,56 Euro (Ost).
Welche Bezugsgröße zu Grunde zu legen ist, richtet sich nach dem Gebiet in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Eintritt der Arbeitslosigkeit
Tritt nach Beendigung der Selbständigkeit Arbeitslosigkeit ein, können die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung als anwartschaftsbegründend für den Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Über die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erhält der freiwillig Versicherte einen Nachweis von der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit.
Antragstellung und Zahlungsweise
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt werden.
Den Beitrag muss der Versicherte allein tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit. Dort liegendie erforderlichen Antragsvordrucke bereit.
Siehe auch http://www.arbeitsagentur.de/

