
Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige
Zu der Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Mitarbeit von Familienangehörigen liegen seit Kurzem fünf Urteile vom Sozialgericht Reutlingen vor.
Zwei der wesentlichen gleich begründeten rechtskräftigen Urteile möchten wir im Folgenden kurz darstellen:
Urteil 1:
Ein in der elterlichen Einzelfirma beschäftigter erwachsener Sohn, der ohne arbeitsvertragliche Grundlage monatlich ein im wesentlichen gleich bleibendes und leistungsgerechtes Arbeitsentgelt erhält, das auf ein eigenes Girokonto überwiesen wird, von dem über Jahre hinweg Lohnsteuer gezahlt und das als Betriebsausgabe gebucht wurde, steht auch dann in einem unter Verwandten modifizierten weisungsgebundenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er in der Firma der Eltern eigenverantwortlich in Absprache mit den Firmeninhabern gehobene Arbeiten ausführt und das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen soll.
Urteil des SG Reutlingen vom 20.10.2005 - S 10 KR 3300/03-
(Rechtskräftig, bisher nicht veröffentlicht)
Urteil 2:
Eine im Unternehmen ihres Ehemannes beschäftigte Ehefrau, die ohne arbeitsvertragliche Grundlage monatlich ein leistungsentsprechendes Arbeitsentgelt erhält, das auf ein eigenes Girokonto überwiesen wird, von dem über Jahre hinweg Lohnsteuer gezahlt und das als Betriebsausgabe gebucht wurde, steht auch dann in einem weisungsgebundenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie im Unternehmen des Ehemannes auf Grund besonderer Fachkenntnisse eigenverantwortlich gewisse Arbeiten ausführt und ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund familienhafter Bindungen von einer milderen Form des Über- und Unterordnungsverhältnisses gekennzeichnet ist. Dem steht weder
die - von den Banken für mitarbeitende Ehegatten regelmäßig geforderte - Mitunterzeichnung von Darlehen und die Übernehme von Bürgschaften noch die unter Ehegatten als normal zu bezeichnende Absprache bei bestimmten unternehmerischen Entscheidungen entgegen. Die Vermietung des Betriebsgebäudes zur gewerblichen Nutzung an den Ehemann spricht gegen die Mitunternehmerschaft der Ehefrau, da sie die in ihrem Eigentum befindlichen Räumlichkeiten nicht als eigenes Kapital in das Unternehmen einbringt.
Urteil des SG Reutlingen vom 20.10.2005 - S 10 KR 2199/03-
(Rechtskräftig, bisher nicht veröffentlicht)
Diese - wenn auch nur erstinstanzlichen - Urteile sind zu begrüßen, da sie für die Betroffenen mehr Rechtssicherheit bedeuten. Darüber hinaus wurde klar gestellt, dass weder eine Mitunterzeichnung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften noch eine Absprache unter Ehegatten bei bestimmten unternehmerischen Entscheidungen einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entgegenstehen.
Anmerkung des Landesverbandes:
Auch wenn es sich hierbei um erstinstanzliche Urteile handelt so kann doch davon ausgegangen werden, dass sich die Urteilssprechung in ähnlich gelagerten Fällen anschließen wird.
Wir können uns daher auch sehr gut vorstellen, dass in Betriebsprüfungen ebenfalls diese Urteile zum Tragen kommen.
Die Urteile des Sozialgerichts Reutlingen machen die Feststellungsverfahren nun endlich wieder transparenter und können sicherlich als Vertrauensgrundlage gegenüber den Sozialversicherern gewertet werden.
Trotzdem gibt es noch viele mitarbeitende Familienangehörige die sich den Formalitäten zum sozialversicherungsrechtlichen Status verschließen. Dieses Desinteresse kann jedoch im Notfall jegliche Versorgungsmöglichkeit kosten!
Wir weisen daher wiederholt darauf hin, dass es jedem mitarbeitenden Familienangehörigen wichtig sein muss, seinen Status fest zustellen.
Mit den Urteilen aus Reutlingen dürfte dies nun erheblich einfacher zu bewerkstelligen sein.
Und wir hoffen im Sinne aller Betroffenen, dass durch Information und Auseinandersetzung die Angebote der Finanzdienstleister endlich den verlässlichen Charakter annehmen, den die Familienangehörigen dringend benötigen.

