Landesverband der Unternehmerfrauen / Meisterfrauen im Handwerk Bayern e.V.
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Umsatzsteuer 19 %                       

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Die Umsatzsteuererhöhung rückt immer näher!

Als Konsumenten sind wir mit der Erhöhung nur beim Bezahlen konfrontiert. - 
Für  UnternehmerInnen werden sich jedoch einige Fragen zum Sachverhalt ergeben.

Als Schuldner der Umsatzsteuer sind Sie für Differenzen verantwortlich!

 

Mit Schreiben vom 11.08.2006 an die Ländervertretungen hat die Oberste Finanzbehörde hier klar Stellung bezogen.

Auszug:

 

Anhebung des allgemeinen Steuersatzes (§12 Abs. 1 UstG)...

 

2.1 Anwendungsbeginn

 

Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt werden ... . Maßgebend für die Anwendungen dieses Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung..... . Entsprechendes gilt für Teilleistungen ..... .


2.2 Behandlung bei der Istversteuerung

 

Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung .... vor dem 01.Januar 2007 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen, bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 01. Januar 2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden ..... .
Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UstG ist die für die vor dem 01. Januar 2007 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, dass die für die vor dem 01. Januar 2007 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der Unternehmer das restliche Entgelt nach dem

31. Dezember 2006 in mehreren Teilbeträgen, kann er die Umsatzsteuer, soweit sie noch auf die vor dem 01. Januar 2007 vereinnahmten Teilentgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.
Werden nach dem 31. Dezember 2006 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 01. Januar 2007 ausgeführt hat und auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % zu berechnen.

 

2.3 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Januar 2007 für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführten Leistungen vereinnahmt werden.

 

Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1. Januar 2007 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und nach dem

31. Dezember 2006 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Steuersatz von 16 % berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatz-
steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen oder in einer Restrechnung die für die vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer (3 %) zusätzlich angegeben wird (vgl. Rz. 12). Die weitere Umsatzsteuer, die auf die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird (vgl. Rz. 6).

Der Vorsteuerabzug kann insoweit vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt. Wird der Steuerausweis in den Rechnungen, die über die vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmten Teilentgelte ausgestellt worden sind, nach dem

31. Dezember 2006 wegen der Erhöhung der Umsatzsteuer berichtigt, sind die Berichtigungen der für die Teilentgelte geschuldeten Umsatzsteuer und ggf. des Vorsteuerabzugs für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer zugleich mit der Berichtigung des Steuerausweises einen Ausgleichsanspruch nach § 29 Abs. 2 UStG geltend macht und den Umsatzsteuermehrbetrag nachberechnet. In diesem Falle bedarf es einer weiteren Berichtigung der Umsatzsteuerberechnung und des Vorsteuerabzugs, wenn der nachberechnete Betrag nicht im Voranmeldungszeitraum der Steuerausweisberichtigung, sondern später gezahlt wird.

 

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2007 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 31. Dezember 2006 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird.

Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Unternehmer geschuldet.
Der Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbetrag gezahlt worden ist. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus.

Ebenso wird es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG nicht beanstandet, wenn eine vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistung dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen wird.

 

Die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sind in diesen Fällen in den Zeilen 29, 32 und 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2006 einzutragen.

In der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2006 sind die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge im Mantelbogen in den Zeilen 42, 48 und 51 sowie in der Anlage UR in den Zeilen 22 bis 26 einzutragen.
 

2.4 Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnun-
gen für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistungen

 

2.4.1 Keine Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Januar 2007
 
Der Unternehmer, der über die dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden steuerpflichtigen Leistungen oder Teilleistungen, die er nach dem 31. Dezember 2006 ausführt, vor dem 1. Januar 2007 Vorausrechnungen erteilt, ist nach § 14 Abs. 2 und 4 UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, darin die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar
2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % anzugeben.

Die ausgewiesene Umsatzsteuer entsteht in diesem Falle bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder die Teilleistung erbracht wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Der Leistungsempfänger kann, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in dem die Leistung oder Teilleistung an ihn ausgeführt wird.

Falls bei einer Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung vor dem 1. Januar 2007 Teilleistungen vereinbart werden, muss eine vorher über die gesamte Leistung erteilte Vorausrechnung entsprechend berichtigt werden (vgl. hierzu Rzn. 19 bis 25).

 

2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor dem 1. Januar 2007

 

Hat der Unternehmer für eine steuerpflichtige Leistung oder Teilleistung, die er nach dem 31. Dezember 2006 ausführt, vor dem 1. Januar 2007 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen ist, und vereinnahmt er vor dem 1. Januar 2007 das gesamte Entgelt oder Teilentgelt, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte in entsprechender Höhe (vgl. Abschnitt 187 Abs. 6 UStR). Der Leistungsempfänger kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz berechnete Umsatzsteuer, die auf die vorausgezahlten Entgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen. Eine Berichtigung der Steuerberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG entfällt.

 

2.5 Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen

 

Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG hat der Unternehmer, der im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, Abschnitt 181 UStR) über eine von ihm erbrachte Leistung oder Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin die vor der Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind.

Hat der Unternehmer für eine nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1. Januar 2007 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass auch insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes die Besteuerung nach dem ab

1. Januar 2007 geltenden Steuersatz von 19 % vorzunehmen ist.

Im Übrigen gilt für die Erteilung von Endrechnungen in diesen Fällen Abschnitt 187 Abs. 7 bis 11 UStR sinngemäß.

 

Die entsprechende Nachsteuer von 3 % auf bereits versteuerte Anzahlungen ist in Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum einzutragen.

 

In der Umsatzsteuererklärung sind die entsprechenden Steuerbeträge im Mantelbogen in der Zeile 58 für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum einzutragen.


 

Nachlese

Informationen über

Aktivitäten oder

Neuwahlen der

Arbeitskreise finden

sie auf der linken Seite

unter

" Arbeitskreise".

 

 

      

 

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