
Vereinfachung für die Beitragsmeldung zur Sozialversicherung
Das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft" wurde am 25.08.2006 verabschiedet und trägt sofort erste Früchte:
Für die Beitragsmeldungen zur Sozialversicherung kann nun eine Beitragsschätzung angewandt werden.
Relevant wird dies für Betriebe, deren Beitragsberechnung aufgrund Mitarbeiterwechsel oder variabler Entgeltbestandteile aufwendig darzustellen ist.
Ab sofort! kann in diesem Fall der Beitrag in Höhe des Vormonats zum Fälligkeitstag bezahlt werden.
Die zeitnahe Ermittlung der tatsächlichen Personalkosten zum Monatsende wirkt sich somit erst auf die nachfolgende Beitragsberechnung aus.
Ob die Voraussetzungen auch für Ihre Beitragsberechnung gelten klären Sie bitte mit Ihrer Einzugsstelle ab.
Die AOK Bayern, Direktion Günzburg, hat uns freundlicher-weise folgenden Kommentar als Ergänzung zur Verfügung gestellt:
"Alternativ können die Beiträge nach der Höhe des Vormonats bemessen werden, wenn die Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist (gilt nicht für Einmalzahlungen).
Von der Regelmäßigkeit ist immer dann auszugehen, wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechungen vor der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewendet werden kann, entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts (Mehrarbeit, Zuschläge, Zulagen etc. zustätzlich gezahlt) zu berücksichtigen war bzw. ist.
Von der Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechungszeiträumen vor der aktuellen Entgeltabrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeldabrechnung nicht mehr berücksichtigt waren."

