
Begrenzte Haftung für ehrenamtliche Vorstände
Die neue Vorschrift zur " Haftung von Vorstandsmitgliedern"
hat folgenden Wortlaut!
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt künftig § 31a die
Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.

